Turnweg: Sperrung eines Abschnitts für Motorisierte

Rund acht Einsprechende, darunter der Lorraine-Leist, Anwohnende und wohl auch die Kantonspolizei haben im Oktober 2024 gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts (Teilsperrung gutgeheissen) beim Bundesgericht (BG) Beschwerde erhoben. Bereits im Dezember 2024 wies das BG die Beschwerde ab: Das Verwaltungsgericht habe namentlich dargelegt, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ein öffentliches Interesse an der Verkehrsmassnahme bestehe. Die Massnahme sei zumutbar und verhältnismässig. Das BG kommt zudem zum Schluss, auf die Beschwerde nicht eintreten zu können: „ … Die Beschwerdeführenden setzen sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter und sachgerecht auseinander. Sie begnügen sich letztlich im Wesentlichen vielmehr damit, ihre eigene Sicht der Dinge, wonach bei korrekter Betrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Umstände die umstrittene Verkehrsmassnahme weder im öffentlichen Interesse noch verhältnismässig sei, zu wiederholen… Diese im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht … Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs.1 BGG nicht einzutreten.“ (BG Urteil 1C_669/2024 vom 2. Dezember 2024)

Somit kann die Stadt den zur Frage stehenden Abschnitt des Turnwegs für den motorisierten Verkehr sperren lassen und den Beschluss des Stadtrates vom Juni 2018 vollziehen. Ein weiteres Kapitel in Sachen Verkehrssicherheit, hier insbesondere für Kinder kommt somit zu einem guten Ende. ■